Das Kantonale Steueramt Zürich hat entschieden, dass Angestellte, die im Corona Jahr im Homeoffice arbeiteten, die Kosten dafür nicht von den Steuern abziehen dürfen. Die «normalen» Berufsauslagen (Fahrkosten, Verpflegung) können aber in der selben Höhe wie vor der Pandemie geltend gemacht werden.