Die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern ist 2015 neu geregelt worden. Neu teilen nicht gemeinsam besteuerte Eltern den Kinderabzug hälftig auf, sofern keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheirateten-Tarif steht in diesem Fall dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt zur Hauptsache bestritten wird.